Das Verpachten von Freiflächen für Photovoltaikanlagen bietet Grundstückseigentümern attraktive Einnahmemöglichkeiten. Doch bei der Erbschaft dieser Flächen können steuerliche Belastungen entstehen, wenn die Flächen nicht korrekt bewertet und übertragen werden.
Ein vielversprechender Ansatz zur Minimierung der Erbschaftssteuer ist das Beteiligungsmodell. Hierbei wird der Verpächter Mitgesellschafter der Betreibergesellschaft, was dazu führen kann, dass die verpachteten Flächen unter bestimmte steuerliche Befreiungen fallen und somit steuerfrei vererbt werden können.
Die Problematik der Erbschaftssteuer bei verpachteten Freiflächen
Wenn landwirtschaftliche Flächen für Freiflächen-PV-Anlagen verpachtet werden, ändert sich ihre steuerliche Einstufung. Die Finanzverwaltung betrachtet diese Flächen oft nicht mehr als landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sondern als Grundvermögen. Das hat zur Folge, dass bei einer Schenkung oder der Erbschaft die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Vermögen entfallen. Dies kann zu Steuerlasten für die Erben führen, welche mit dem Beteiligungsmodell umgangen werden können.
Das Beteiligungsmodell
Beim sogenannten Beteiligungsmodell wird ihnen als Besitzer der Pachtfläche eine Beteiligung an der Betreibergesellschaft der PV-Freiflächenanlage angeboten.
Das Ganze zielt darauf ab, dass die Fläche erbschaftsteuerlich unter die sogenannten Befreiungsvorschriften der §§ 13a und13b Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) fällt. Dann wird ein Übergang des Anteils samt der ihm zuzuordnenden Flächen erbschaftssteuerfrei möglich.
Im Normalfall wird eine Betreibergesellschaft in Form einer Personengesellschaft, in der Regel eine sogenannte GmbH & Co. KG, an der Sie sich als Kommanditist beteiligen. Zur konkreten Höhe der Beteiligung gibt es keine Mindestvorgabe (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Grundsätzlich geht man aber von mindestens der 1-Prozent Beteiligungen aus. Das deutsche Steuerrecht betrachtet die verpachtete Fläche an die Betreibergesellschaft als Teil des sogenannten Sonderbetriebsvermögens der Betreibergesellschaft.
Im Nachhinein können Sie die Beteiligung an der Betreibergesellschaft und das Grundvermögen zusammen übertragen. Das führt dazu, dass das Grundvermögen als Teil des erbschaftsteuerlichen Anteils an der Betreibergesellschaft privilegiert wird. Entweder zu 85 % oder zu 100 % befreit. Nach der Übertragung müssen Sie die erbschaftsteuerlich geregelten Nachbehaltensfristen beachten: 85%ige Befreiung: 5 Jahre Haltefrist, 100%ige Befreiung: 7 Jahre Haltefrist.
Fazit
Unter folgenden Voraussetzungen ist eine100-prozentige Befreiung von diesen Steuern möglich:
7-Jahres-Frist: Führen Hoferben oder Hofübernehmer den Hof mindestens sieben Jahre weiter, entfällt die Erbschafts- oder Schenkungsteuer ganz. Aber Achtung: Das Wohnhaus zählt dabei nicht zum Hof.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Fragen zum Beteiligungsmodell haben oder Unterstützung bei der Umsetzung benötigen. Unsere Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um die optimale Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.